Kurzzeitpsychotherapie


(Nur für Angehörige gesetzlicher Kassen)

Kurzzeitpsychotherapie 1: 12 Stunden
Kurzzeitpsychotherapie 2: 12 Stunden

Somit 24 Stunden + 2 x 3 Stunden für begleitende Elterngespräche  
bzw. Gespräche zur Beratung der Bezugspersonen

Eine Kurzzeitpsychotherapie kann nach Indikationsstellung durch den Psychotherapeuten zeitnah begonnen werden. Als Krisenintervention, wenn es eines sofortigen Behandlungsbeginns bedarf. Eine Kurzzeitpsychotherapie kann auch dazu dienen, um die Frage zu klären, ob eine Langzeitpsychotherapie sinnvoll sein könnte.

Bei der erstmaligen Beantragung einer Kurzzeitpsychotherapie verfüge ich über die Berechtigung, dies direkt bei der Kasse zu beantragen. Sollte innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Kurzzeitpsychotherapie noch einmal eine Kurzzeitpsychotherapie beantragt werden, bedarf es eines Antrages an einen externen Gutachter.

Eine Kurzzeitpsychotherapie ist auf höchstens 24 Stunden für Kinder oder Jugendliche, bzw. junge Erwachsene begrenzt. Es gehören noch 6 Stunden für Beratungen der Eltern oder Bezugspersonen dazu. Die Umwandlung einer Kurzzeittherapie in die Langzeittherapie muss bis zur zwanzigsten Sitzung der Kurzzeittherapie beantragt werden; zugleich muss das Gutachterverfahren eingeleitet werden. Grundsätzlich ist der Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass eine unmittelbare Weiterbehandlung möglich ist.

Kurzzeitpsychotherapien werden nur von gesetzlichen Kassen, den Ersatzkassen und vielen privaten Kassen bewilligt. Für Beihilfeberechtigte gibt es bisher nur die Möglichkeit, einer Behandlung im Rahmen einer Langzeitpsychotherapie.